§ 1 Teilnehmende Landesverbände
• LV Schleswig-Holstein
• LV Niedersachsen
• LV Mecklenburg-Vorpommern
• LV Sachsen-Anhalt
§ 2 Veranstaltung
Der THS-Länderkampf soll der Leistungsförderung und dem Leistungsvergleich im Turnierhundsport der beteiligten DVG-LV dienen. Darüber hinaus soll die Kameradschaft zwischen den beteiligten Sportfreunden gefördert werden. Diesem Zweck soll vornehmlich auch das Zusammentreffen am Vortage des Wettkampfes (Meldung) und dem Angebot einer gemeinsamen Abendveranstaltung dienen. Die einvernehmlich vereinbarten Austragungsbestimmungen zwischen den LV haben daneben Gültigkeit.
Der LV S.-H. richtet die Veranstaltung alle vier Jahre aus. Die Veranstaltung wird auf der Delegiertentagung für das darauffolgende Jahr vergeben. Bewerbungen für die Ausrichtung der Ausrichtung müssen dem 1. Vorsitzenden des LV sechs Wochen vor der Delegiertentagung schriftlich vorliegen. Sollte keine Bewerbung vorliegen, bemüht sich der LV um einen Ausrichter und beschließt den Zuschlag per Vorstandsbeschluss (Arbeitsgemeinschaften sind möglich).
Die Veranstaltung findet alljährlich am letzten Wochenende im Mai statt. Die Durchführung obliegt den teilnehmenden LV in feststehender Reihenfolge. Abweichende Regelungen sind in einvernehmlicher Absprache zwischen den LV möglich.
§ 3 Teilnahmebedingungen und Qualifikation
Der OfT/LV stellt die Mannschaft aus zuverlässigen und teamfähigen Sportfreunden für den Wettkampf zusammen. Geführt wird in den Disziplinen Vierkampf 1/2/3, CaniCross Kurzstrecke (1500 - 2000 Meter), Hindernislauf und Shorty. Die Meldung erfolgt über die OfT der teilnehmenden LV. Die Bestätigung (Meldeliste) an die amtierenden OfT erfolgt durch den OfT/LV.
§ 4 Prüfungsleitung und Leistungsrichter
PL ist der OfT des ausrichtenden LV. Der Fristschutzantrag wird vom OfT des ausrichtenden LV gestellt. Die Einladung an die teilnehmenden LV erfolgt durch den OfT des ausrichtenden LV. Die LR sind dem ausrichtenden LV (OfT) bis spätestens 1. April des Jahres zu benennen.
Im Falle der Ausrichtung stellt der LV den PL. Die LR werden von den OfT der teilnehmenden LV berufen und dem Ausrichter benannt. Findet die Veranstaltung landesverbandsfremd statt, stellt der LV einen LR.
§ 5 Pflichten des ausrichtenden Vereins
Mit der Abgabe der Bewerbung garantiert der Bewerber die Erfüllung der folgenden Anforderungen.
Der ausrichtende MV stimmt alle wesentlichen Fragen in der Vorbereitungsphase der Veranstaltung mit dem PL ab. Angestrebt wird eine harmonische Zusammenarbeit.
Alle beteiligten LV und die MV des LV S.-H. werden in Absprache mit dem PL mit allen veranstaltungsrelevanten Informationen rechtzeitig versorgt. Darüber hinaus ist der Ausrichter für umfassende Veranstaltungshinweise (Meldungen, Startreihenfolgen, Zeitplanung, Unterkünfte/Zeltplatz etc.) und die Herausgabe eines würdigen Plakates verantwortlich. Das Plakat muss auf den Veranstalter (LV S.-H.) hinweisen und wird als E-Mail an die MV des LV S.-H. sowie an die MV der beteiligten LV geschickt.
Der Ausrichter garantiert ein ebenes, sportgerechtes Gelände. Er ist für den ordnungsgemäßen Zustand aller laut PO vorgeschriebenen Geräte verantwortlich. Er stellt eine Lautsprecheranlage, eine Zeitmessanlage, Stoppuhren und sichert die Verfügbarkeit ausreichend eingewiesener Sportfreunde zur Durchführung der Veranstaltung zu. Der Ausrichter stellt des Weiteren entsprechend eingewiesenes Personal für eine computergestützte Auswertung und Urkundenerstellung (ggf. leistet hier der OfT/LV Unterstützung/Beratung). Er sorgt für sanitäre Anlagen, ausreichende Parkmöglichkeiten für Zuschauer und Teilnehmer sowie möglichst nahe liegendes Gelände für Zelte/Wohnmobile. Der Ausrichter veranstaltet einen Sportlerabend, der – dem Anlass und den Wetterbedingungen angepasst – ein gemütliches Beisammensein ermöglicht.
Der Ausrichter sorgt für die Einhaltung aller amtstierärztlichen Bestimmungen. Der Ausrichter ist abgesehen von der sportlichen Durchführung der Veranstaltung grundsätzlich autark.
§ 6 Pflichten des LV
Der LV unterstützt den Ausrichter in allen Belangen. Er hält über den PL ständig Kontakt. Der ausrichtende LV ist verantwortlich für den Abschluss aller nötigen Versicherungen (z. B. Haftpflicht).
§ 7 Kostenregelung
Der Ausrichter erhält das Meldegeld zur Deckung aller personellen und administrativen Kosten (u. a. Erinnerungsgaben für die Starter, Urkunden etc.), und stellt darüber hinaus eine angemessene Verpflegung der Funktionsträger sicher. Der LR und der PL erhalten vom LV die anfallenden Tagesätze, Fahrtkosten, ggf. Übernachtungsentschädigungen und eine angemessene Verpflegung.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Pressemitteilungen vor und nach der Veranstaltung an die örtliche Presse erfolgen durch den Ausrichter oder nach Absprache durch den OfÖ/LV. Überörtlich ist der OfÖ/LV zuständig. Ein Bericht über die Veranstaltung im Verbandsorgan wird vom PL gefertigt und über den OfÖ/LV dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit des DVG zugesandt.
§ 9 Verschiedenes
Laut Kostenordnung des LV S.-H. ist dieser für die Entschädigung der Teilnehmer an dem THS-Länderkampf zuständig. Der LV setzt einen Mannschaftsführer für den THS-Länderkampf ein. Der LV zahlt an die qualifizierten Teilnehmer des THS-Länderkampfes und an den Mannschaftsführer einen Pauschalbetrag und die entsprechenden Fahrtkosten (siehe Kostenordnung des LV S.-H.).