§ 1 Rechtsgrundlage
Diese Versammlungsordnung ist Ausführungsbestimmung der LV-Satzung.
§ 2 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt satzungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die MV. Hierbei sind Zeit und Ort anzugeben. Anträge an die Versammlung sind der Einladung beizufügen.
§ 3 Versammlungsleitung
Die Versammlungsleitung hat der 1. Vorsitzende. Seine Vertretung wird durch den § 13 der LV-Satzung geregelt.
§ 4 Tagesordnung
Nach Eröffnung der Versammlung ist die Tagesordnung zu verlesen. Der Versammlungsleiter gibt die ermittelten gültigen Stimmen bekannt. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen sofort danach gestellt werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat die Mitgliederversammlung über diese Anträge zu entscheiden. Für eine eventuelle Änderung genügt einfache Stimmenmehrheit.
§ 5 Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen und die nicht von dem zuständigen MV fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Sie werden nur dann behandelt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen diese trägt.
Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt nach Ende des laufenden Tagesordnungspunktes. Über die weitere Behandlung des Dringlichkeitsantrages innerhalb der Tagesordnung entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 6 Wortmeldungen
Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zuerst dem Vorstand oder dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Hiernach kann in die Debatte eingetreten werden. Hierzu erhalten die Delegierten in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. Zu Punkten der Versammlungsordnung ist das Wort sofort zu erteilen, jedoch nicht während einer Rede oder einer Abstimmung.
Persönliche Erklärungen oder Erläuterungen können nur zum Schluss des Tagesordnungspunktes abgegeben werden. Bei Wortmeldung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter über dessen Rederecht.
§ 7 Redezeit/Debattenschluss
Der Versammlungsleiter kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken. Am Schluss der Debatte ist nur je einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.
§ 8 Wortentzug
Wird ein Redner oder ein Versammlungsteilnehmer in seinen Ausführungen oder Zwischenrufen beleidigend, kann der Versammlungsleiter ihm sofort das Wort entziehen. Handelt es sich hierbei um eine erhebliche Beleidigung, kann der Versammlungsteilnehmer vom Versammlungsleiter aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.
§ 9 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen bzw. Stimmzettel. Eine Gegenprobe ist durchzuführen. Der Versammlungsleiter ist zur Stimmenauszählung verpflichtet. Bestehen Zweifel an der Auszählung, kann die Abstimmung wiederholt werden.
Alle Entscheidungen werden - falls die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet). Der Versammlungsleiter schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt. Soweit erforderlich, kann sich der Versammlungsleiter bei Abstimmungen weiterer Helfer bedienen.
§ 10 Protokollführung
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen und den MV zuzusenden. Die Niederschrift muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben. Zur Niederschrift sind alle Unterlagen (Vorstandsberichte, Teilnehmerverzeichnis, Berichte, Anträge usw.) zu nehmen.